Vereins-Statuten

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BADMINTONCLUB (BSC) ASKÖ SALZBURG

Präambel

Soweit in diesem Statut auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Badmintonsportclub BSC ASKÖ SALZBURG.

(2) Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, die Europäische Union sowie angrenzende Nichtmitgliedsstaaten.

Er gehört der „ Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich “ (ASKÖ) an.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein übt seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit und auf demokratischer Basis aus. Er ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

(2) Er dient zur Förderung der Volksgesundheit durch Pflege des Sports im Allgemeinen und Badminton im Besonderen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) allgemeine körperliche Ertüchtigung;

b) Pflege und Betätigung des Badmintonsports für alle Altersstufen;

c) Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;

d) Entsendung von Mitgliedern zu Fach – und Dachverbandslehrgängen zum Zwecke der

allgemeinen und sportspezifischen Aus – und Fortbildung;

e) Einrichtung einer Bibliothek und Videothek;

f) Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung;

g) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften;

h) Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen;

i) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen;

b) Geld- und Sachspenden;

c) Flohmärkte und Basare;

d) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien);

e) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;

f) Veranstaltungen;

g) Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung);

h) Sportlerablösen;

i) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);

j) Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon;

k) Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen;

l) Zinserträge und Wertpapiere;

m) Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung (Kantine, Buffet, Restaurant etc.);

n) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv zur Erreichung des Vereinszwecks beteiligen und Mitgliedsbeiträge entrichten.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung

eines Mitgliedsbeitrags fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der

Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und

außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten

Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins

wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die

(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die

Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Mitgliederversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich oder mündlich erfolgen. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und

die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen

und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

Mitgliederversammlung schriftlich verlangen, die vom Vorstand dann innerhalb von 2 Wochen einberufen und nach weiteren 4 Wochen stattfinden muss.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und

finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der

Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden

Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss

(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die

Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden

könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),

die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen,

a) auf Beschluss des Vorstandes,

b) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,

c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG),

d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG).

(3) Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich und von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.

(5) Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktionen eines Obmannes, Finanzreferenten, Schriftführers und deren Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.

(6) Die Mitgliederversammlung ist bei statutgemäßer Einladung aller Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zu bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten sowie Anträgen nach Abs. 4 gefasst werden. Wahlvorschläge für die Vereinsorgane können auch unmittelbar bei der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

(7) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung dieses Statuts bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen.

Insbesondere sind ihr vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);

b) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d) Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 18 Abs. 6; § 5 Abs. 5 VerG);

e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;

f) Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;

h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 9 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem sportlichen Leiter, dem Schriftführer, dem Finanzreferent, sowie bei Bedarf den Stellvertretern bzw. weiteren Mitgliedern.

Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares

Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden

Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch

Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder

Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung

zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer

handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,

unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der

umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder

mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion

eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw

Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung

(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen oder statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane zu führen.

(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.

(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Insbesondere obliegt es ihm,

a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;

b) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;

c) Mitgliedsbeiträge, Abgaben und Gebühren festzulegen;

d) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;

e) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;

f) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG).

g) eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);

h) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);

i) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren ; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);

j) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Finanzreferenten. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für

ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern

erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,

die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter

eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen

diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der oben genannten Funktionäre deren Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2

Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung

durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es

wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter

schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen

macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des

Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben

Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes

ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit

entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts

dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen

Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach

bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Eine derartige Mitgliederversammlung ist dem zuständigen ASKÖ - Bezirksverband oder ASKÖ – Landesverband mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Mitgliederversammlung entsenden kann.

(3) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem zuständigen ASKÖ - Bezirksverband oder ASKÖ – Landesverband zu übertragen, der es für ähnlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (§ 28 Abs 3 VerG).

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23.11.2007

Vereinsstatut Dezember 2007