Statuten des Vereins Hier zum herunterladen
BADMINTONCLUB
(BSC) ASKÖ SALZBURG
Präambel
Soweit in diesem Statut auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Badmintonsportclub BSC ASKÖ SALZBURG.
(2) Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das
österreichische Bundesgebiet, die Europäische Union sowie angrenzende
Nichtmitgliedsstaaten.
Er gehört der „ Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich “
(ASKÖ) an.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein übt seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit und
auf demokratischer Basis aus. Er ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(2) Er dient zur Förderung der Volksgesundheit durch Pflege des Sports im
Allgemeinen und Badminton im Besonderen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) allgemeine körperliche Ertüchtigung;
b) Pflege und Betätigung des Badmintonsports für
alle Altersstufen;
c) Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und
anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
d) Entsendung von Mitgliedern zu Fach – und Dachverbandslehrgängen zum
Zwecke der
allgemeinen und sportspezifischen Aus – und Fortbildung;
e) Einrichtung einer Bibliothek und Videothek;
f) Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung;
g) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports
dienenden Schriften;
h) Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen;
i) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte.
(3) Die erforderlichen
materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen;
b) Geld- und Sachspenden;
c) Flohmärkte und Basare;
d) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen,
Verkauf von Sportutensilien);
e) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher
und/oder privater Institutionen;
f) Veranstaltungen;
g) Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung);
h) Sportlerablösen;
i) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw.
seiner Mitglieder);
j) Vermietung oder sonstige Überlassung von
Sportanlagen oder Teilen davon;
k) Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen;
l) Zinserträge und Wertpapiere;
m) Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung
(Kantine, Buffet, Restaurant etc.);
n) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv zur Erreichung des
Vereinszwecks beteiligen und Mitgliedsbeiträge entrichten.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung
eines Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen
werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des
Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt
auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin
durch die
Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt
kann jederzeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten
Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht
zulässig.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer
Mitgliederversammlung schriftlich verlangen, die vom Vorstand dann innerhalb
von 2 Wochen einberufen und nach weiteren 4 Wochen stattfinden muss.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung,
sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9.
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Beschluss der ordentlichen
Mitgliederversammlung,
c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von
mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG),
d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5
VerG).
(3) Zu allen
Mitgliederversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei
Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Anträge an die
Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich
und von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben
einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen
werden.
(5) Bei der Mitgliederversammlung
sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und
passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem
die Mitgliederversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet und
ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur
eine Stimme, das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktionen eines
Obmannes, Finanzreferenten, Schriftführers und deren Stellvertreter ist
Volljährigkeit erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung ist
bei statutgemäßer Einladung aller Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur
zu bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten sowie Anträgen nach Abs. 4 gefasst
werden. Wahlvorschläge für die Vereinsorgane können auch unmittelbar bei der
Mitgliederversammlung eingebracht werden.
(7) Zu einem Beschluss der
Mitgliederversammlung ist, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist,
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine
Änderung dieses Statuts bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Sind
auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10. Aufgaben der
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen
Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen.
Insbesondere sind ihr vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie der
Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des
Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);
b) Entlastung des Vereinsvorstandes für die
abgelaufene Funktionsperiode;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
und der Rechnungsprüfer;
d) Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 18 Abs. 6; §
5 Abs. 5 VerG);
e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse
von Mitgliedern durch den Vorstand;
f) Beschlussfassung über die Änderung dieses
Statuts;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
h) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 9 Mitgliedern, und zwar
aus dem Obmann, dem sportlichen Leiter, dem Schriftführer, dem Finanzreferent,
sowie bei Bedarf den Stellvertretern bzw. weiteren Mitgliedern.
Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden
Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich
eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands
an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw
Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Die Mitglieder des
Vorstands haben den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen oder
statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane zu führen.
(2) Zur Regelung der inneren
Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine
Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
(3) Dem Vorstand kommen alle
Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Insbesondere obliegt es ihm,
a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu
entscheiden;
b) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
c) Mitgliedsbeiträge, Abgaben und Gebühren
festzulegen;
d) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck
dienende Veranstaltungen zu organisieren;
e) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein
entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher
Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die
finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
f) das Rechnungsjahr festzulegen und einen
Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate
nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG).
g) eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die
finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche
Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben
(§ 20 VerG);
h) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte
Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu
treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);
i) die Mitglieder in geeigneter Weise über die
geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren ; geschieht dies in der
Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);
j) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B.
Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des
Obmanns und des Finanzreferenten. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen,
unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der oben genannten
Funktionäre deren Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein
drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des
Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Eine derartige
Mitgliederversammlung ist dem zuständigen ASKÖ - Bezirksverband oder ASKÖ –
Landesverband mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der
Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Mitgliederversammlung entsenden kann.
(3) Im Falle der Auflösung oder
bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende
Vereinsvermögen ungeschmälert dem zuständigen ASKÖ - Bezirksverband oder ASKÖ –
Landesverband zu übertragen, der es für ähnlich gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für
den Fall der behördlichen Auflösung.
(4) Der letzte Vereinsvorstand
hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung
und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den
Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche
Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten
Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung
mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen
Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der
Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu
veröffentlichen (§ 28 Abs 3 VerG).
Beschlossen in der
Mitgliederversammlung vom 23.11.2007
Vereinsstatut Dezember 2007